Hotel-Stornoversicherung/Hotel Aufnahme Vertrag
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Hotel-Stornoversicherung (AVB HSV 06)der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft, Niederlassung für Deutschland
Allgemeine Bestimmungen
AVB AB 06 HSV
§ 1 Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.
§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz gilt für den jeweils versicherten Aufenthalt im Beherbergungsbetrieb.
§ 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt gezahlt wurde.
Der Versicherungsschutz
1. beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für den gebuchten Aufenthalt;
2. endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung des versicherten Aufenthalts;
3. verlängert sich über das planmäßige Ende des Aufenthalts hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
§ 4 Wann ist die Prämie zu zahlen?
Die Prämie ist gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen.
§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Nicht versichert sind
1. Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Terroranschläge, Kernenergie, Pandemien, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand;
2. Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt.
§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
b) den Schaden unverzüglich ELVIA anzuzeigen;
c) das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und ELVIA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte - einschließlich der Ärzte der ELVIA Assistance-Notrufzentrale - von der Schweigepflicht zu entbinden und es ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist ELVIA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt ELVIA jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung hat.
Der Hotelaufnahmevertrag
-Rücktritt vom Vertrag-
Vorwort
Gastfreundschaft,
Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zum Grundauftrag der
Hotellerie. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende
Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service
und Atmosphäre. Die Hotellerie war und ist stets bemüht, diesem
Verlangen nach zusätzlicher, nicht kommerzieller, meist immaterieller
Leistung zu entsprechen. Insofern hat die Hotellerie eine Sonderrolle
innerhalb der gewerblichen Wirtschaft. Sie befindet sich im
Spannungsbogen zwischen Gastlichkeit und Gewinnmaximierung.
Trotz
dieses besonderen Verhältnisses zwischen dem Hotelier und seinen Gästen
gelten jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln, wie in jeder
anderen Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Die teilweise
verbreitete Ansicht, man könne Hotelzimmer reservieren, mit der
Verpflichtung für den Hotelier, das Zimmer bindend bereitzuhalten,
während der Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter
Fristen ohne Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht
allen juristischen Grundsätzen.
Hotelaufnahmevertrag
Der
Hotelaufnahmevertrag, oder auch Beherbergungsvertrag genannt, ist ein
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht besonders geregelter gemischter
Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmermiete, doch gelten auch
die Vorschriften über Dienst-, Werkvertrag und unter Umständen
Kaufrecht, da nicht nur Raumnutzung, sondern "Beherbergung"
(Beleuchtung, Heizung, Service, ggf. Beköstigung) gewährt wird.[1]
Ein Vertrag
kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und
Annahme, zustande. Die Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir ein
Zimmer", ist hier kein "invitatio ad offerendum", also die Aufforderung
zur Abgabe eines Angebotes seitens des Hoteliers, sondern schon ein
Angebot auf Abschluß eines Hotelaufnahmevertrags[2].
Nimmt der Hotelier dieses Angebot an, ist der Vertrag zustandegekommen.
Dies gilt selbst für den Fall, daß die Parteien noch nicht sofort alle
wesentlichen Vertragsbestandteile, wie z. B. Preis, Zimmerkategorie,
Zeitraum, geregelt haben. Ist ein erkennbarer Wille zur vertraglichen
Bindung vorhanden, können einzelne Vertragsbestandteile auch erst
später geregelt oder dem Vertragspartner überlassen werden [3].
Rücktritt vom Hotelaufnahmevertrag (Stornierung von Hotelzimmern)
Der Gast hat weder ein Recht noch besteht eine Verkehrssitte auf "sanktionslose" Stornierung seines gebuchten Hotelzimmers[4].
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Hotelfaufnahmevertrages bestimmt [5],
hat der Hotelier (Vermieter) dem Gast (Mieter) den Gebrauch der
vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter
seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses
verpflichtet. Gemäß § 537 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung
des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner
Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden
Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der
Grundsatz "pacta sunt servanda", d. h., ein Vertrag kann nicht von
einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Folglich kann die Buchung
eines Hotelzimmers nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die
Abbestellung. Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich
vereinbart oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Der
Hotelier hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 537 Satz 1 BGB auch im Falle
des Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf den
gesamten Übernachtungspreis. Der Erfüllungsanspruch ist im Gegensatz
zum Schadensersatzanspruch auch umsatzsteuerpflichtig.
Ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile
Anrechnen
lassen muß sich der Hotelier gem. § 537 Satz 2 BGB allerdings die
ersparten Aufwendungen oder diejenigen Vorteile, die er aus einer
anderweitigen Vermietung des Hotelzimmers erlangt.
Ersparte
Aufwendungen sind z. B. Reinigungskosten, Verpflegungsleistungen etc.
Die Höhe der anzurechnenden Ersparnisse richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung hält bei einem Zimmer mit Frühstück eine Ersparnis von 10% des Zimmerpreises für angemessen[6] .
Diese 10%-Regelung liegt auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Hotelaufnahmevertrag zugrunde, welche vom Bundeskartellamt
genehmigt wurden.
Im übrigen muß sich der Hotelier den Vorteil
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers
erlangt. Die Beweislast für einen solchen Vorteil trägt aber der Gast
(Mieter). Keinesfalls muß sich der Hotelier intensiv um eine
Weitervermietung bemühen. Eine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB
findet hier keine Anwendung, da es sich um einen Erfüllungsanspruch und
nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt[7].
Der Hotelier (Vermieter) darf sich allerdings auch nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen[8].
Der
Gast kann als Beweis auch nicht die Belegungsrate des Hotels
heranziehen, denn selbst wenn diese trotz Rücktritt des Gastes steigt
oder gleich bleibt, muß dieser zahlen. Der Beweis, daß der Hotelier die
Zimmer weitervermietet hat, ist erst erbracht, wenn der Hotelier dem
Gast die versprochenen Zimmer nicht mehr zur Verfügung stellen kann, z.
B. wenn er ausgebucht ist.
[1] Palandt, Putzo, Einf. V. § 535 Rn 26; Einführung v. 701 Rn 3
[2] OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.91 Az 10 U 191/90
[3] Hingewiesen hier auf §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 315 BGB; OLG Düsseldorf a.a.O., AG Frankfurt a . M. v. 30.4.96 Az 33 C 632/96-97
[4] AG Frankfurt a. M. a.a.O.
[5] RGZ, 169,84; BGHZ NJW 63,728
[6] OLG Frankfurt 29.02.1984 17 U 77/83
[7] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., AG Rüdesheim Rt. V. 18.06.97 Az. 3 C 455/96
[8] OLG Frankfurt a. M. a. a. O., Ag Rüdesheim Urt. v. 18.06.97 Az. 3 C 455/96